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Lexikon Forderungsmanagement

Kapitalflussrechnung

Hierbei wird die Liquiditätsentwicklung/Zahlungsströme unter Berücksichtigung der Mittelherkunfts- und Mittelverwendungseffekte innerhalb des Geschäftsjahres betrachtet.   

Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtliniengesetz (KapCoRiLiG)

Der Bundestag hat dieses Gesetz Ende 1999 beschlossen. Hierdurch werden die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Prüfungs- und Publizitätspflichten für Kapitalgesellschaften – auch für GmbH & Co. KG – neu geregelt. Kapitalgesellschaften werden nunmehr schärferen Sanktionen als bisher unterworfen, wenn sie ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen. Darüber hinaus werden Personengesellschaften zur Rechnungslegung und Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind. Erreicht werden soll hiermit eine bessere Transparenz vor allem zugunsten der Gläubiger dieser Gesellschaften. Die einzelnen Pflichten hängen von bestimmten Größenmerkmalen wie Bilanzsumme, Umsatz und Arbeitnehmerzahl ab.   

Karenzfrist

Diese Frist ist vorwiegend im Zusammenhang mit der Absicherung politischer Risiken relevant. Sie bezeichnet die Frist zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines versicherungspflichtigen Schadens und dem Zeitpunkt der Entschädigung durch den Versicherer.   

Kassatorische Klausel

Diese Klausel als vertragliche Vereinbarung besagt, dass der Schuldner alle Ansprüche aus dem Vertrag verlieren soll, wenn er die ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt. Im Interesse des Schuldnerschutzes bestimmt das BGB, dass eine solche Klausel entgegen ihrem Wortlaut nur ein Rücktrittsrecht begründet (§ 360 BGB). Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung und das Nichtverschulden trifft den Schuldner.   

Kasse gegen Dokumente (D/P)

Neben dem Akkreditiv ist diese Zahlungsform eine der gebräuchlichsten bei Geschäften mit ausländischen Kunden, insbesondere nach Übersee.

Das Procedere: Der Verkäufer bringt die Ware zum Versand und lässt die Transportdokumente und andere nötige Unterlagen zusammen mit der Rechnung durch eine von ihm beauftragte Bank dem Käufer zur Zahlung vorlegen. Der Kaufpreis ist dann Zug um Zug gegen Übernahme der Dokumente zu entrichten. Im Vergleich zum Akkreditiv sind die Rechte und Möglichkeiten des Exporteurs bei dieser Zahlungsform deutlich eingeschränkt. Die beteiligten Kreditinstitute übernehmen keine Haftung. Sie fungieren nur als Treuhänder. Eine Sicherheitsgarantie für die Zahlungsbereitschaft und –fähigkeit des Käufers hat der Exporteur nicht.   

Kaufmännischer Verpflichtungsschein

Hierunter wird eine von einem Kaufmann ausgestellte Urkunde verstanden, in der dieser sich zur Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen verpflichtet, ohne dass die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Es handelt sich hierbei um eine Form des Schuldversprechens. Vgl. § 363 Abs. 1 Handelsgesetzbuch.   

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

S. unter Bestätigungsschreiben.   

Kellerwechsel

Hiermit wird ein auf eine nicht existente Person gezogener Wechsel bezeichnet. Dieses Procedere ist wegen Betruges strafbar.   

Klagefrist

Hierunter wird im Verwaltungsprozess bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eine Frist verstanden, innerhalb der die Klage zu erheben ist. Bei Fristversäumung ist die Klage unzulässig. Die Klagefrist beträgt einen Monat. Klagefristen bestehen bei Prozessen in der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.   

Klagerücknahme

Hierunter versteht man eine Prozesshandlung, durch die der Kläger auf die Entscheidung über seine Klage verzichtet. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens möglich. Im Zivil-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Danach muss der Beklagte der Klagerücknahme zustimmen.   

Klageverfahren

Ein Klageverfahren wird durch den Kläger durch die Einreichung der Klage bei dem Gericht eingeleitet, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Dieser allgemeine Gerichtsstand kann durch Besonderheiten oder vertragliche Vereinbarung (z. B. bei Kaufleuten) abgeändert werden (vergl. §§ 12 ff. ZPO).

Welches Gericht zuständig ist, hängt von der Höhe der Forderung oder der Art des Streites ab. Bei einer Forderung bis zu € 5.000,00 ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht.

Beim Amtsgericht kann man seine Klage ohne Rechtsanwalt einreichen und auch selbst im Gericht verhandeln. Beim Landgericht muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Klageschrift, die aus einem Original, einer beglaubigten Abschrift und einer einfachen Abschrift (Kopie) besteht, muss folgende Angaben enthalten:

  1. Kläger
  2. Beklagter
  3. Gericht
  4. Antrag (z. B. Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises)
  5. Begründung (Kaufvertrag)
  6. Unterschrift

Außerdem sollte die Klage enthalten:

  1. Ort und Zeit
  2. Angaben über den Wert der Sache
  3. Bezeichnung von Beweismitteln

Hinweis: Fachbuch: Joachim Mewing/Michael Nickel: Mahnen, Klagen, Vollstrecken. 7., überarb. Aufl., 2006. Beck-DTV, München, ISBN: 3–4230–5218–X.   

Klageverzicht

Diese ist gegeben, wenn der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet. Im Verzichtsurteil wird dann auf Antrag der Beteiligten die Klage abgewiesen (vgl. § 306 Zivilprozessordnung).    

Kleine Aktiengesellschaft

Durch eine Neuregelung des Aktienrechts zum 3. August 1994 ist es hierdurch auch für mittelständische Unternehmen möglich, die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu nutzen. Im Prinzip ist die kleine Aktiengesellschaft eine herkömmliche Aktiengesellschaft, allerdings mit einer geringen Anzahl von Aktionären.

Die Rechtsvorschriften im Aktiengesetz enthalten Erleichterungen sowohl bei der Gründung, der Beschlussfassung als auch der Gewinnverwendung. Für eine Gesellschaftsgründung benötigt man eine oder mehrere Personen (§ 2 AktG). Dies bedeutet, dass auch eine Einpersonengründung möglich ist. Falls nicht die gesamte Bareinlage geleistet werden kann, muss für den noch ausstehenden Teil eine Sicherheit bestellt werden (§ 36 II Satz 3 AktG). Eine Ein-Personen-AG muss im Handelsregister unbedingt als solche ausdrücklich bekanntgemacht werden (§ 42 AktG).   

Kommanditist

Dies ist die Bezeichnung für einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft), der grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage haftet (Anleger).   

Kommission

Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes – statt für eigene Rechnung – für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen mit Dritten ein Geschäft ausführt.

Der Kommissionsvertrag ist entweder ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Beim Ausführungsgeschäft hat er das vom Kommittenten festgesetzte Limit – Höchstpreis bei Einkaufskommission, Mindestpreis bei Verkaufskommission – einzuhalten (§ 386 HGB). Er hat das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten, dessen Vertragspartner er – nicht der Kommittent – ist, abzuwickeln, dem Kommittenten Rechnung abzulegen und das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 384 II HGB).

Das Delkredere trifft ihn nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB. Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz (§ 396 HGB). Für diese Ansprüche steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht an der Kommissionsware zu, sofern er es im Besitz hat (§ 397 HGB).   

Kommissionswechsel

Hierunter versteht man einen gezogenen Wechsel, den der Aussteller im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten zieht. Im Wechsel kommt dies in dem Vermerk „Zahlen Sie für Rechnung des …“ zum Ausdruck.   

Komplementär

Der Komplementär ist der voll mit seinem Vermögen haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Wenn eine GmbH die Stellung eines Komplementärs einnimmt, ist das Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.   

Konditionen-Management

Dieser Begriff umfasst unter absatz- und finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten alle für das Management von Konditionen wesentlichen Bereiche. Hierzu gehören z. B. die Ziele, Instrumente und Risiken der Konditionenpolitik, die Gestaltung der Skontosätze, der Valuta- und Zahlungsfristen, die Festlegung der Kreditlimite und der Kreditkonditionen, die Durchsetzung der Konditionen in den Verkaufsverhandlungen und vieles mehr.   

Konditionsgeschäft

Hierunter versteht man die Übergabe einer Sache mit dem Recht der Weiterveräußerung oder Rückgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hier ist in den meisten Fällen ein aufschiebend bedingter Kauf anzunehmen, so dass der Verkäufer die Gefahr des Untergangs der Sache trägt.   

Konditionenkartell

Hierunter versteht man ein Kartell, das die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand hat, nicht dagegen Preise und Preisbestandteile. Zu ihrer Wirksamkeit ist die Anmeldung bei der Kartellbehörde notwendig.   

Konkurs

Unter Konkurs oder Konkursverfahren wurde bis Ende 1998 das gerichtliche Vollstreckungsprocedere bezeichnet. Ziel des über 100 Jahre alten Gesetzes war, alle Gläubiger eines insolventen Unternehmens gleichmäßig und gleichzeitig zu befriedigen. Begriff und Verfahren wurden 1999 durch die neue ->Insolvenzordnung ersetzt, weil die Konkursordnung in vielen Bereichen nicht mehr den Erfordernissen der Wirtschaft entsprach.   

Konkursausfallgeld

Frühere Bezeichnung für das Insolvenzgeld.   

Konnossement

Dies ist ein von einem Schiffskapitän, seinem Agenten oder der Schifffahrtsgesellschaft oder Agenten unterschriebenes Transportdokument, das Wertpapiercharakter hat. Dieses bestätigt den Erhalt der Ware und auch die Konditionen, unter denen der Transport übernommen wurde. Nur gegen Vorlage und Übergabe eines Originals des Konnossements kann eine Auslieferung der Ware im vorgeschriebenen Bestimmungshafen erfolgen.   

Konsignationslager

Es handelt sich hier um ein vom Lieferanten eingerichtetes Warenlager, das sich im Unternehmen des Kunden befindet. Die Ware verbleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt. Erst zu diesem Zeitpunkt findet eine Lieferung als Grundlage der Rechnungserstellung statt. Die Vereinbarung mit einem Kunden über die Einrichtung eines Konsignationslagers – besonders im Ausland – erfordert umfangreiches Know-how, nicht zuletzt in juristischer Hinsicht. Z.B. müssen Eigentums- und Besitzverhältnisse definiert, Haftungsübergänge geregelt und verlässliche Zahlungsverkehrsregelungen vereinbart werden.   

Konsumentenkredit

Hiermit wird ein Kredit an private Haushalte bezeichnet, der zur Finanzierung des Güterverbrauchs dient. Er wird entweder als Ratenkredit über Darlehenskonten oder als Dispositionskredit bei Kreditinstituten über Kontokorrentkonten gewährt.

  • Als Kreditsicherheiten kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
  • Abtretung des pfändbaren Teils von Lohn- und Gehaltsforderungen,
  • Übernahme einer Bürgschaft,
  • bei Ehegatten grundsätzlich die Mitverpflichtung des anderen Partners (z. B. durch Schuldbeitritt).

Das festgesetzte Kreditlimit bei Dispositionskrediten muss in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe der regelmäßigen Zahlungseingänge auf dem (Kontokorrent-)Konto, insbes. zur Höhe des monatlichen Einkommens stehen. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit verlangen die Kreditinstitute vom Kreditnehmer Einkommensnachweise. Ferner wird i.d.R. von den Kreditinstituten eine SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) -Auskunft eingeholt.   

Kontokorrent

Die Kernidee des Kontokorrents besteht darin, die während der Dauer eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Kreditinstitut und einem Unternehmen entstehenden Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung zu stellen und in bestimmten Zeitabständen gegenseitig aufzurechnen und auszugleichen. Die einzelnen Forderungen werden durch Ermittlung des Saldos getilgt, der als neue Forderung an die Stelle der einzelnen Posten tritt. Der Rechnungsabschluss erfolgt i. d.  R. einmal jährlich. Der sich ergebende Saldo kann in der Praxis entweder sofort beglichen oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der Kontokorrentvertrag kann formlos durch Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kunden abgeschlossen werden (vgl. § 355 HGB).   

Kontokorrentvorbehalt

Dies ist eine Vereinbarung nach der ein Käufer erst dann Eigentümer werden soll, wenn sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beglichen sind.   

Kontopfändung

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann ein Gläubiger eine Kontopfändung bei seinem Schuldner vornehmen. Wenn er pfänden will, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Er muss gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel besitzen und beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – den so genannten PfÜB – beantragen. Notwendig ist die Angabe des Kreditinstitutes, bei dem der Schuldner sein Konto führt. Hierbei sollte ein Gläubiger rasch über die entsprechenden Information verfügen, denn der Schuldner kann Maßnahmen treffen, um das Konto zu leeren oder eine drohende Kontopfändung zu vermeiden. So kann er z. B. als Privatperson durch Antrag auf Pfändungsschutz sein pfändungsfreies Einkommen sichern.   

KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)

Das seit 1998 bestehende KonTraG verpflichtet Aktiengesellschaften zur Durchführung eines angemessenen Risikomanagements. Wenn dies gesetzlich auch nicht ausdrücklich erwähnt ist, gilt dies nach herrschender Meinung auch für große GmbHs. Die Geschäftsführung ist in die Pflicht genommen, alle relevanten Schwachstellen, die bedrohlich für ein Unternehmen werden könnten, transparent zu machen.

Bei den finanzwirtschaftlichen Risiken stehen im risikobehafteten Bereich des Forderungsmanagements die Kundenstruktur, die Bonität der Kunden, mithin das Forderungsausfallrisiko und die Liquidität im Blickpunkt. Wichtig ist vor allem, Risiken zu erkennen und Strategien zur Risikobegrenzung zu entwickeln.

Die Bedeutung des KonTraG, auch für viele bislang nicht einbezogene Unternehmen, dürfte in den nächsten Jahren zunehmen.   

Konvertibilität

Dieser Begriff bezeichnet die Umwandelbarkeit einer Währung in eine andere. Bei einer Voll-Konvertibilität kann eine Währung vollständig frei in andere Währungen umgetauscht werden, bei Teil-Konvertibilität nur in einem begrenzten Ausmaß.   

Kostenfestsetzung

Durch die mit einem entsprechenden Beschluss erfolgende Kostenfestsetzung werden die Kosten eines Prozesses (z. B. über ausstehende Zahlungen eines Kunden) bestimmt und eventuelle Erstattungen bzw. anteilige Zahlungen festgelegt.   

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Diese Spezialbank wurde 1948 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Die Aktivitäten konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Vergabe von Investitions- und Umweltkrediten an mittelständische Unternehmen sowie auf Exportfinanzierungen (vor allem für Investitionsgüterausfuhren in Entwicklungsländer). In der Praxis besteht eine enge Zusammenarbeit mit den Hausbanken der Unternehmen.   

Kreditbetrug

Dieser ist gegeben, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung eines Kredits über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt oder schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind.   

Kreditderivate

Seit Anfang der 90erJahre sind Kreditderivate an den internationalen Finanzmärkten bekannt. Durch Derivate werden die mit Darlehen, Anleihen oder anderen Risikoaktiva bzw. Marktrisikopositionen verbundenen Kreditrisiken auf – als sogenannte Sicherungsgeber – auftretende Parteien übertragen. Von den traditionellen Formen der Kreditrisiko-Übertragung unterscheiden sich Kreditderivate dadurch, dass sie unter standardisierten Rahmenverträgen abgeschlossen werden und einer laufenden Marktbewertung unterliegen. Weiterer Unterschied: Die Inanspruchnahme des Sicherungsgebers aus dem Kreditderivat begründet nicht unmittelbar eine Forderung gegenüber dem Schuldner der zugrundeliegenden Position.

Als Diversifikations- und Ertragsquelle können Kreditderivate sowohl für Anleger als auch Kreditgeber zur Steuerung des Kreditrisikos und zur Reduzierung unerwünschter Risikokonzentrationen von Bedeutung sein. Wichtig sind allerdings genaue Kenntnisse über Details dieser innovativen Finanzmarktprodukte, um die Vorteile nutzen zu können. Hierzu gehören u.a. Informationen über neue Märkte und Produkte zum Transfer von Kreditrisiken, institutionelle Rahmenbedingungen (z. B. rechtliche Einordnung, vertragliche Gestaltung, steuerliche und bilanzielle Behandlung), Einsatzfelder und Bewertung von Kreditderivaten.

Hinweis: Fachbuch: Frank Müller: Kreditderivate und Risikomanagement. 2000, Bankakademie Verlag, Frankfurt a.M., ISBN: 3–933165-36–9.   

Kreditgarantiegemeinschaften (KGG)

Aufgabe dieser Spezialinstitute ist die Stellung von Bürgschaften, um Unternehmen bei der Finanzierung mit Fremdkapital zu unterstützen. Sie wurden als Selbsthilfeeinrichtungen diverser Berufsstände (z. B. im Handel, Handwerk und in der Industrie) ab Mitte der fünfziger Jahre in Deutschland gegründet. Dachgesellschaft der Kreditgarantiegemeinschaften sind in den jeweiligen Bundesländern die Bürgschaftsbanken.   

Kreditkarten

Kreditkarten werden von Banken oder Kreditkartenfirmen in verschiedenen Ausstattungen von „normal“ (Silber, Classic, …) über „besonders“ (Goldkarte) und „exklusiv“ (World Signia, Platinkarte) bis „super-exclusiv“ (Centurion) herausgegeben. Mit dem Preisniveau ändert sich das Paket an Zusatzleistungen (wie z. B. Versicherungen, Serviceleistungen, Buchungsdienst, Lounge-Nutzung, Reisen).

Unter den Begriff „Kreditkarte“ fallen verschiedene unten näher dargestellte Varianten, die sich insbesondere hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten unterscheiden.

  • debit card
    Zahlungen werden sofort vom Konto (entweder Girokonto oder Guthabenkonto für die Karte) abgebucht, wenn die Karte eingesetzt wird. Ein Beispiel ist hier die VISA Electron. Aber auch „normal“ erscheinende Karten ohne Zusatz können von der Bank so ausgestattet werden, dass wie bei der ec-Karte direkt das Konto belastet wird.
  • charge card
    Die getätigten Umsätze werden bei dieser in Deutschland an häufigsten anzutreffenden Kartenform gesammelt und gemeinsam (meist monatlich) fällig. Die Summe aller getätigten Käufe wird auf einmal vom Konto abgebucht.
  • credit card
    Dies ist die in den anglo-amerikanischen Ländern vorwiegend praktizierte Form der Kreditkarte. Die Karte wird als Kreditmittel benutzt. Getätigte Umsätze sind ab Entstehungszeitpunkt oder (meist) ab der monatlichen Rechnung zu verzinsen und vollständig oder in Raten zu begleichen. Auf den nicht bezahlten Teil der Verbindlichkeiten werden Sollzinsen berechnet. In Deutschland gehören VISA und EUROCARD zu den bekanntesten Marken.   

Kreditlimit

Das Kreditlimit ist eine wichtige Kennzahl, um die Einstufung der ? Bonität eines Kunden oder Landes darzustellen. Während bei Unternehmen das wirtschaftliche Risiko zu beurteilen ist, sind bei einem Länderlimit politische Gefahrenpotenziale und evtl. Währungsrisiken ausschlaggebend. Nur unter Nutzung von Kreditlimiten lässt sich in der Praxis nachvollziehen, ob sich die Ausfallrisiken innerhalb des festgelegten und als vertretbar angesehenen Rahmen bewegen. Bei sich abzeichnenden Überschreitungen ergibt sich die Notwendigkeit, deren aktuelle Angemessenheit zu überprüfen. Es können gegebenenfalls Maßnahmen zur Reduzierung der Limite und damit zur Risikobegrenzung unternommen werden.

In das Kreditlimit sind alle finanziellen Leistungsverpflichtungen einzubeziehen, die sich aus einer Geschäftsbeziehung ergeben. Hierunter fallen vorrangig:

  • offene Kundenforderungen, bei denen keine erstklassigen Sicherheiten bestehen
  • das offene Bestellvolumen, wenn dieses vom Lieferanten bestätigt worden ist
  • die Fabrikationskosten, soweit es sich um eine kundenspezifische Fertigung handelt.

Auch sind, falls zutreffend, Konsignationsläger in das Kreditlimit einzubeziehen, da diese i. d. R. in der Verfügungsgewalt des Kunden liegen und deshalb ebenfalls ein wirtschaftliches Risiko darstellen.   

Kreditoren

Hierunter werden im weiteren Sinne Gläubiger aller Art verstanden. In der Kreditorenbuchhaltung bezeichnet man mit dem Begriff die finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern. Die Kreditorenbuchhaltung führt und verwaltet die buchhalterischen Daten aller Kreditoren. Darüber hinaus ist sie ein integraler Bestandteil des Einkaufsystems: Lieferungen und Rechnungen werden lieferantenbezogen geführt.   

Kreditversicherung (privat)

Die private Kreditversicherung gleicht finanzielle Verluste aus, die einem Unternehmen bei der Gewährung von Lieferantenkrediten entstehen, wenn ein Kunde nicht zahlt. Vorwiegend liegen hierbei die Hintergründe in der Zahlungsunfähigkeit eines Kunden, können aber auch andere Ursachen haben. Daher ist auch der Nichtzahlungstatbestand (protracted default) absicherbar. Forderungsausfälle werden unter Abzug einer Selbstbeteiligung entschädigt, so dass ein möglicher negativer Einfluß auf die Liquidität und den Ertrag eines Unternehmens weitgehend vermieden wird.

Einbezogen sind Lieferantenforderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen. Die Vertragsinhalte werden individuell vereinbart, da jedes Unternehmen unterschiedliche Strukturen, Risiken und Absicherungswünsche hat. Festgelegt werden können vielfältige individuelle Vertragsdetails, wie z. B. unterschiedliche Anbietungsgrenzen (z. B. 5 TEUR), ab der das Forderungsvolumen gegenüber einzelnen Abnehmern eingeschlossen wird. Alle Abnehmer, die Kreditverbindlichkeiten oberhalb dieses Betrages haben, werden vom Lieferanten dem Versicherer mit den gewünschten Absicherungssummen benannt, der seinerseits die Bonität eingehend überprüft und über ein angemessenes Kreditlimit entscheidet. Unterhalb der Anbietungsgrenze können die Forderungen unversichert bleiben oder innerhalb einer sog. Pauschalversicherung eingeschlossen werden.

Der Schwerpunkt der Zusammenarbeit zwischen dem Versicherer und dem Kunden liegt vorrangig in der ständigen intensiven Überwachung der Zahlungsfähigkeit der bestehenden und neuen Kunden. Bei gravierenden Bonitätsveränderungen erfolgt eine zeitnahe Information an den versicherten Lieferanten. Hiermit können Forderungsausfälle entscheidend vermieden werden. Neben dieser wichtigen Funktion zur Schadenverhütung gehört auch die Schadenminderung durch entsprechende Hinweise und Beratung zu den Leistungen des Kreditversicherers.

Für ein Unternehmen kompensiert die Kreditversicherung das unkalkulierbare Risiko von Forderungsverlusten durch eine kalkulierbare Prämie. Es kann sich auf seine ureigenste Aufgabe konzentrieren: die Erbringung qualifizierter Leistungen und das Erzielen zufriedenstellender Erträge. Die von den Kreditversicherern im Delkrederebereich betriebenen Sparten umfassen die Warenkreditversicherung, die Ausfuhrkreditversicherung und die Investitionsgüterkreditversicherung.

Die Warenkreditversicherung (WKV) sichert Lieferantenkredite aus kurzfristig revolvierenden Warengeschäften einschließlich Dienstleistungen mit inländischen Kunden. Innerhalb der Ausfuhrkreditversicherung (AKV) werden Forderungen aus grenzüberschreitenden Exportgeschäften von Warenlieferungen und Dienstleistungen übernommen. In der Investitionsgüterkreditversicherung (IKV) werden mittelfristige Forderungen aus der Lieferung von Investitionsgütern und Leasinggeschäften versichert.

Versicherbar ist bei privaten Kreditversicherern das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalls. Bei einigen Kreditversicherern ist eine Erweiterung der kommerziellen Exportdeckung auf die Indeckungnahme politischer Risiken sowie die Versicherung öffentlich-rechtlicher Schuldner für ausgewählte Länder möglich.   

Kreditversicherung (staatlich)

S. unter Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland.   

Kreditwesengesetz (KWG)

Das herausragende Ziel dieses „Gesetzes über das Kreditwesen“ ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens in Deutschland. Das KWG weist diese Aufgabe dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu.

Im Rahmen der Bankenaufsicht besteht eine der Hauptaufgaben darin, Missständen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte der einzelnen Anleger (Individualschutz) oder die Stabilität des Bankensektors gefährden können (Systemschutz).   

Kreditwürdigkeitsprüfung

Kreditziel (Kreditversicherung)

Im Versicherungsvertrag wird entsprechend den üblichen Zahlungsvereinbarungen des Versicherungsnehmers mit seinen Kunden ein Äußerstes Kreditziel festgelegt. Dieses ist eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zur Regelung der maximalen Dauer, die der Versicherungsnehmer seinen Kunden als Zahlungsziel (vom Tage der Fakturierung an) einräumen darf, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Das generelle Äußerste Kreditziel kann in Ausnahmefällen für einzelne Risiken verkürzt (z. B. bei Zweifeln an der Bonität) oder verlängert (z. B. bei Ausstellungsobjekten) werden. Eine der wichtigsten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ist die unverzügliche schriftliche Meldung bei einer Überschreitung – bzw. bereits bei vorzeitiger Erkennung – des Kreditziels. Für den Kreditversicherer ist diese Meldung ein wesentlicher Baustein der laufenden Bonitätsüberwachung von versicherten Kunden (Risiken).

Bereits bei Erkennen einer Kreditzielüberschreitung endet der Versicherungsschutz automatisch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen an diesen Abnehmer, es sei denn, der Versicherer bestätigt den Fortbestand des Versicherungsschutzes. Für einen evtl. Fortbestand des Versicherungsschutzes ist entscheidend, ob der Grund für die Zahlungsverzögerung, z. B. in einer Mängelrüge oder in ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten, begründet ist.   

Kundenportfolioanalyse

In erster Linie ist die Kundenportfolioanalyse ein Instrument zur Bewertung von Kunden im Zusammenhang mit einer Optimierung der Marketingstrategie. Das Marketingbudget und andere Unternehmensressourcen können damit viel effizienter auf die einzelnen Kunden bzw. Kundensegmente verteilt werden. Kunden mit hoher Attraktivität und positiven Aussichten auf zukünftige Verkaufserfolge rechtfertigen entsprechend hohe Aufwendungen in der Kundenbetreuung. In diese Kunden kann investiert werden, um den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.

Bei weniger investitionswürdigen Kunden sollte dagegen der Marketing- und Vertriebsaufwand begrenzt bleiben. Gegebenenfalls sind Geschäftsbeziehungen mit dauerhaft unrentablen Kunden ganz einzustellen. Auch für das Forderungsmanagement sind die obigen Aspekte von Bedeutung, da Kunden mit positiven Aussichten auch das Risiko von Zahlungsverzögerungen oder Forderungsausfällen verringern. Allerdings ist Voraussetzung, dass nicht nur die Verkaufsaussichten gecheckt werden, sondern auch die Bonität der Kunden.   



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