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Lexikon Forderungsmanagement

Obliegenheiten (Kreditversicherung)

Wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben der Hauptpflicht zur Prämienzahlung die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag. Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Obliegenheiten dienen der Vermeidung ungünstiger Entwicklungen des versicherten Risikos und regeln einen ordnungsgemäßen Vertragsverlauf. Die wichtigsten Obliegenheiten in der privaten Kreditversicherung sind

  • Anbietungspflicht benannter Kunden
  • rechtzeitige und ordnungsgemäße Salden– und/oder Umsatzmeldung zur Prämienberechnung
  • Meldung von Kreditzielüberschreitungen
  • Anzeigepflichten bei Bonitätsverschlechterungen von Kunden
  • rechtzeitige Schadenanzeige   

Obligo

Dieser aus dem Lateinischen herrührende Begriff (obligare = verpflichten) bedeutet Haftung, Verpflichtung oder Gewähr. Fügt z. B. ein Indossant seinem Indossament den Zusatz „ohne Obligo“ bei, bringt er hiermit zum Ausdruck, dass er nicht für die Einlösung des Wechsels haften werde (Freizeichnungsklausel). Unter Wechselobligo versteht man den Gesamtbetrag der Wechselverpflichtungen eines Kunden gegenüber der Bank, für den meist eine Höchstgrenze vereinbart wird. Auch Auskünfte über Unternehmen, die von Auskunfteien oder Kreditinstituten erteilt werden, erfolgen „ohne obligo“.   

Obstruktionsverbot

Mit dem Obstruktionsverbot wird in einem Insolvenzverfahren bei einem Insolvenzplan verhindert, dass die von der Mehrheit überstimmten Gläubigergruppen einen Vergleich aus sachfremden Erwägungen boykottieren. Das Gericht kann in die Rechte dieser Gläubiger eingreifen, wenn aus einer Alternativrechnung hervorgeht, dass die Gläubigerstellung durch die Vergleichssituation nicht schlechter ist als im Falle der Zerschlagung.   

Oder–Konto

Hierunter versteht man ein Konto mehrerer Personen (Gemeinschaftskonto) bei Kreditinstituten, über das jeder (Mit–)Kontoinhaber einzeln verfügen kann. Die Kontoinhaber sind Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Gläubiger eines Konto–(Mit–)Inhabers kann daher das ganze Guthaben pfänden lassen.   

OEIL

Diese Datenbank des Europäischen Parlaments enthält Angaben zu den Tätigkeiten der an den Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organe. Sie ermöglicht die Überwachung der Entscheidungsprozesse der Gemeinschaft, der Arbeiten des Parlaments und seiner Ausschüsse, des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission und der Vorschläge des jeweiligen Ratsvorsitzes. Verfügbar sind alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren, unabhängig davon, wann sie eingeleitet wurden und sämtliche seit dem Beginn der vierten Legislaturperiode im Juli 1994 abgeschlossenen Verfahren (einschließlich der Entschließungen zu bestimmten aktuellen Themen).   

Offenbarungseid

Dies war die frühere Bezeichnung für eine Eidesstattliche Versicherung. Der Offenbarungseid diente der Bekräftigung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses, das der Schuldner nach erfolglos verlaufener Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen vorlegte.   

Offene Postenliste

Diese Liste in der Betriebsbuchhaltung gibt einen vollständigen Überblick über alle noch ausstehenden Kundenforderungen. Die meisten Programme geben zahlreiche Filterfunktionen zur Selektion der Forderungen an die Hand. So lassen sich beispielsweise nur die Forderungen eines bestimmten Kunden oder aber nur Forderungen einer bestimmten Mahnstufe anzeigen. Das betriebliche Mahnwesen erhält hierdurch wichtige Informationen für den Handlungsbedarf.   

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Am 9. März 2000 ist das Kapitalgesellschaften & Co.–Richtlinien–Gesetz (KapCoRiLiG) in Kraft getreten.

Nach diesem Gesetz unterliegen nunmehr auch offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, bzw. keine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter persönlich haftet, den strengen Rechnungslegungs– und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften. Betroffen ist also insbesondere die GmbH & Co. KG. Bereits seit 1986 gilt in Deutschland für Kapitalgesellschaften die Verpflichtung, den Jahresabschluss beim Handelsregister einzureichen. Der überwiegende Teil der Unternehmen kam allerdings bisher ihrer Offenlegungspflicht nicht nach.

Mit der Gesetzesänderung und Einführung der neuen Prüfungs- und Publizitätspflichten wurden gleichzeitig die Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen die Rechnungslegungs– und Offenlegungspflichten verschärft. Diese Änderungen gelten für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften. Die Registergerichte können bei Missachtung der Offenlegungspflichten auch weiterhin nur auf Antrag hin tätig werden. Der Kreis der Antragsberechtigten wurde jedoch ausgedehnt, so dass nunmehr von jeder interessierten Stelle dieser Antrag gestellt werden kann. Dies hat zur Folge, dass jedes offenlegungspflichtige Unternehmen – wenn es nicht rechtzeitig seinen Offenlegungspflichten nachkommt – damit rechnen muss, eine mit einer Ordnungsgeldandrohung verbundenen Offenlegungsaufforderung vom Registergericht zu erhalten.

Der Rahmen des zu verhängenden Ordnungsgeldes bewegt sich zwischen 2.500,– € und 25.000,– €. Bei Pflichtversäumnissen bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses kann ebenfalls auf Antrag jedes Interessierten ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,– € verhängt werden. Das neue Ordnungsgeldverfahren findet bei Kapitalgesellschaften erstmals Anwendung auf Abschlüsse des Geschäftsjahres 1999, bei „Kapitalgesellschaften & Co.“ erstmals für Abschlüsse des Geschäftsjahres 2000.   

Orderscheck

Häufig ist aus Sicherheitsgründen beim Postversand die Verwendung von Orderschecks festzustellen. Orderschecks tragen im Empfängerfeld statt des Zusatzes „oder Überbringer“ den Hinweis „oder Order“ und sind zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text „Orderscheck“ gekennzeichnet. Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger „oder Order“ und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein.   

Organgesellschaft

Eine Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft sein. Sie ist der wirtschaftlich abhängige Teil in einer Organschaft. Hiermit bezeichnet man die wirtschaftliche Abhängigkeit einer rechtlich selbständigen juristischen Person (Organgesellschaft) von einem anderen beherrschenden Unternehmen (Organträger). Die wirtschaftliche Abhängigkeit besteht in der Form, dass das Organ in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Es bedeutet auch das Nichtbestehen einer freien Willensbildung dieser Kapitalgesellschaft. Voraussetzung für das Vorliegen einer Organschaft ist: 1. die finanzielle Abhängigkeit (mehr als 50 % Beteiligung), 2. die wirtschaftliche Abhängigkeit, 3. die organisatorische Abhängigkeit, z. B. im personellen Bereich.   

Ottawa-Konvention

Das unter dieser Kurzbezeichnung definierte „Übereinkommen zum internationalen Factoring“ aus dem Jahre 1988 vereinfacht die Abtretung von Exportforderungen durch eine Anpassung internationaler Rechtsvorschriften. Erleichtert wird hiermit die Finanzierung grenzüberschreitender Geschäfte. Deutschland hat dieses Übereinkommen 1998 ratifiziert.   

Outsourcing

Hierunter versteht man die Verlagerung von Geschäftsprozessen an unabhängige Dritte. Vielfältige Funktionen können an andere Dienstleister und produzierende Unternehmen übertragen werden mit dem Ziel, Kosten zu mindern. Ein wichtiger Bereich ist auch das Forderungsmanagement. Vor allem das Mahnwesen und die Bonitätsprüfung der Abnehmer – einschließlich der Absicherung der Ausfallrisiken – können an Spezialunternehmen, wie z. B. Kreditversicherer, weitergegeben werden, die fast immer über ein besseres Know–how verfügen.   



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